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   VG Berlin, 10.12.2021 - 14 L 602.21   

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https://dejure.org/2021,52970
VG Berlin, 10.12.2021 - 14 L 602.21 (https://dejure.org/2021,52970)
VG Berlin, Entscheidung vom 10.12.2021 - 14 L 602.21 (https://dejure.org/2021,52970)
VG Berlin, Entscheidung vom 10. Dezember 2021 - 14 L 602.21 (https://dejure.org/2021,52970)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 168 Abs 7 AEUV, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 2 Abs 2 S 3 GG, Art 6 Abs 1 GG
    Einstweiliger Rechtschutz gegen Absonderungspflicht für Einreise aus Österreich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

    Auszug aus VG Berlin, 10.12.2021 - 14 L 602.21
    Bei Schutzmaßnahmen gegen die Corona-Pandemie besteht wegen der im fachwissenschaftlichen Diskurs auftretenden Ungewissheiten und der damit unsicheren Entscheidungsgrundlage auch ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum (BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10).
  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvL 13/81

    Verfassungsmäßigkeit der Anforderungen an die Bauvorlagenberechtigung für

    Auszug aus VG Berlin, 10.12.2021 - 14 L 602.21
    Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Grundrechtseingriffe nur zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 28. November 1984 - 1 BvL 13/81 -, juris Rn. 25 m.w.N.).
  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

    Auszug aus VG Berlin, 10.12.2021 - 14 L 602.21
    Eine hohe Wahrscheinlichkeit der Rechtswidrigkeit der Absonderungspflicht mit Blick auf den Rückgriff des Verordnungsgebers auf diese außerhalb von Gesetz und Verordnung getroffenen Einstufungen durch die Bundesverwaltung tragen die Antragsteller weder vor noch drängt sie sich mit Blick auf die gesetzliche Grundlage der Einstufung auf, wobei eine solche jedenfalls mit Blick auf die an die Einstufung aufgrund Verordnung anknüpfende Absonderungspflicht unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Fortbewegungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) erforderlich sein dürfte (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 3 und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG; hierzu BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 - juris, Rn. 240 ff.).
  • BVerfG, 09.02.2001 - 1 BvR 781/98

    Zu Sozialhilfeleistungen bei räumlich nicht beschränkter Aufenthaltsbefugnis

    Auszug aus VG Berlin, 10.12.2021 - 14 L 602.21
    Dafür genügt es, wenn der verfolgte Zweck durch die Maßnahmen gefördert werden kann, ohne dass die vollständige Zweckerreichung gesichert sein muss (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. April 1995 - 1 BvL 19/94 und 1 BvR 1454/94 -, juris Rn. 52, sowie Beschluss vom 9. Februar 2001 - 1 BvR 781/98 -, juris Rn. 22).
  • BVerfG, 26.04.1995 - 1 BvL 19/94

    Erfolglose Richtervorlage und Verfassungsbeschwerde betreffend den Ausschluss

    Auszug aus VG Berlin, 10.12.2021 - 14 L 602.21
    Dafür genügt es, wenn der verfolgte Zweck durch die Maßnahmen gefördert werden kann, ohne dass die vollständige Zweckerreichung gesichert sein muss (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. April 1995 - 1 BvL 19/94 und 1 BvR 1454/94 -, juris Rn. 52, sowie Beschluss vom 9. Februar 2001 - 1 BvR 781/98 -, juris Rn. 22).
  • BVerfG, 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

    Auszug aus VG Berlin, 10.12.2021 - 14 L 602.21
    Bei der Wahrnehmung seiner Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben des Einzelnen zu stellen sowie diesen vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit zu schützen, kommt dem Normgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.04.2017 - 3 S 23.17

    Versagung der Erteilung eines Visums zwecks Familiennachzugs im vorläufigen

    Auszug aus VG Berlin, 10.12.2021 - 14 L 602.21
    Wird, wie hier, die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 - 3 S 84.17 und 3 M 105.17 -, juris Rn. 2, sowie vom 28. April 2017 - 3 S 23.17 u.a. -, juris Rn. 1).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2017 - 3 S 84.17

    (Kein) Familiennachzug syrischer Familienangehöriger im vorläufigen

    Auszug aus VG Berlin, 10.12.2021 - 14 L 602.21
    Wird, wie hier, die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 - 3 S 84.17 und 3 M 105.17 -, juris Rn. 2, sowie vom 28. April 2017 - 3 S 23.17 u.a. -, juris Rn. 1).
  • VG Berlin, 24.02.2022 - 14 L 9.22

    Quarantäne für den Fall einer Einreise aus der Republik Österreich - Corona-Virus

    Hinsichtlich des Vorliegens einer hinreichenden Rechtsgrundlage und ihres Tatbestandes, der Einschlägigkeit der Absonderungspflicht für die Antragsteller zu 2) bis 4) und der Einstufung Österreichs als Risikogebiet wird vollumfänglich auf die zuvor unter gleichem Rubrum getroffene Entscheidung (VG Berlin, Beschluss vom 10. Dezember 2021 - VG 14 L 602/21 -, juris) Bezug genommen und von einer weiteren Begründung abgesehen.

    Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme wird ebenfalls auf die vorherige Entscheidung (VG Berlin, Beschluss vom 10. Dezember 2021 - VG 14 L 602/21 -, juris) Bezug genommen.

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